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Stimmung genießen beim Osterfeuer in Voerde-Spellen

Verantwortlicher Autor: Filmteam goldecken.tv R.Majchrzak Voerde-Spellen (Niederrhein), 10.04.2023, 16:50 Uhr
Presse-Ressort von: Filmteam goldecken.de Bericht 6727x gelesen
Feuerwehr Voerde-Spellen zündet pünktlich das Osterfeuer um 17:00 Uhr
Feuerwehr Voerde-Spellen zündet pünktlich das Osterfeuer um 17:00 Uhr  Bild: Filmteam goldecken.tv R. Majchrzak

Voerde-Spellen (Niederrhein) [ENA] Osterfeuer in Voerde-Spellen 2023 Endlich dürfen die Osterfeuer wieder brennen. Am 09.04.2023 um 17:OO Uhr wurde das Osterfeuer von der Feuerwehr in Voerde-Spellen angezündet. Man konnte sehen, dass hier in den zwei vergangenen Jahren den Bürgern in Voerde-Spellen etwas gefehlt hatte.

Alles, was Rang und Namen hatte traf sich auf dem Schulhof der Astrid-Lindgren-Schule in Spellen. Die Feuerwehr hatte alles gut vorbereitet, sodass alle wieder ihr traditionelles Osterfeuer im Dorf genießen konnten. Kinder konnte in einer Riesenhüpfburg herumtollen und mit zusätzlichen Spielzeugen zwischen den Dorfbewohnern rumsausen. Der Spielmannzug spielt zum Festauftakt auf. Alles wieder so gewohnt wie die Jahre zuvor. Ein Grillstand und ein Getränkestand versorgten Jung und Alt mit leckerem Grillgut, Stockbrot für die Kinder und Getränke. Auf den Tischen lagen, wie immer bemalte Ostereier, die kostenlos verzerrt werden konnten.

Ansässige Firmen hatten, auch wie immer, Sachpreise für die Tombola gestiftet. Und auch hier war der Andrang auf die Lose wie immer hoch. Auch das Wetter zeigte sich von der besten Seite und allen waren wieder froh, sich mit den Nachbarn auf dem Dorfschulplatz zu treffen und mal wieder zusammen zu klönen. Nicht jeder kann in Voerde ein Osterfeuer entflammen lassen den es liegen eine Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung der Durchführung von Brauchtumsfeuern im Zuständigkeitsbereich der Stadt Voerde vom 11.12.2007 vor.

§ 1 Anwendungsbereich: Diese ordnungsbehördliche Verordnung regelt das Abbrennen von Brauchtumsfeuern im Freien auf dem Gebiet der Stadt Voerde zum Zwecke des Schutzes hiervon ausgehender Immissionsbelastungen und Gefahren. § 2 Begriffsbestimmung: (1) Brauchtumsfeuer, zu denen Osterfeuer und Martinsfeuer gehören, dürfen nur dann ausgerichtet werden, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen. Feuer, deren Zweck nur darauf ausgerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen (selbst wenn sie z. B. an Ostern entzündet werden) sind keine Brauchtumsfeuer und deshalb unzulässig.

(2) Ein Brauchtumsfeuer liegt primär dann vor, wenn das Feuer von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, einer Organisation oder einem Verein im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung ausgerichtet wird. Auch Feuer von anderen Ausrichtern (z. B. von Nachbarschaften) können Brauchtumsfeuer sein, soweit sie nur zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen. Frohe Ostern Filmbeitrag: https://youtu.be/0Jfy4bISppU

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